Tour de Ortsschild – Das Reglement

1.1 Die Würde des Ortsschildes ist unantastbar.

1.2 Wird das Ortsschild während einer Tour beschädigt, ist unmittelbare, wenn nötig auch finanzielle Abbitte an die Gemeinde des Ortes zu leisten, in dem die Tour durchgeführt wurde.

1.3 Sämtliche Handlungen, die während einer Tour mit dem Ortsschild vorgenommen werden, aber keine bleibenden Schäden an jedwedem Eigentum hinterlassen, sind aufgrund der besonderen Situation auf eigene Gefahr und Verantwortung gestattet.

2.1 Die Tour de Ortsschild findet turnusmäßig mindestens einmal im Jahr statt. Der Termin der Tour de Ortsschild ist mindestens 3 Tage vorher bekanntzugeben.

2.2 Bei einer Tour de Ortsschild laufen die Teilnehmer alle Ortsschilder eines Ortes ab. Die aktuelle Anzahl der Ortsschilder hängt vom Ort ab, in der die Tour durchgeführt wird. Die Anzahl der Schilder sollte vor Beginn der Tour von zwei Teilnehmern unabhängig
voneinander verifiziert werden.

2.3 Der Startpunkt und die Reihenfolge der abzulaufenden Ortsschilder ist beliebig.

2.4 Nach der Berührung des Ortsschildes muss an jedem Schild ein Bier getrunken werden.

2.5 Sonstige Huldigungen gegenüber den Ortsschildern sind gestattet und erwünscht. Lobpreisungen anderer teilnehmender Personen sind nach Absprache möglich.

2.6 Spontane Touren zu den Ortsschildern sind immer gestattet, zählen aber nicht als offizielle Tour.

2.7 Was auf der Tour passiert, bleibt auf der Tour

3.1 Neue Jünger und Huldiger sollten regelmäßig akquiriert werden.

3.2 Neulinge müssen eine zehnminütige Einführung durch einen Teilnehmer der Tour de Ortsschild erhalten, der mindestens zweimal in Folge teilgenommen hat.

3.3 Das Hinzufügen neuer Personen zum Kreis der Teilnehmer ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Verstößt einer der Teilnehmer wiederholt gegen die Satzung der Tour de Ortsschild, kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden, für das eine ZweiDrittel-Mehrheit vonnöten ist.

3.4 Über die Zulässigkeit eines Ausschlussverfahrens entscheidet das Regel-Komitee (§ 5).

4.1 Eine Teilnahme an der Tour de Ortsschild muss mindestens 2 Stunden vor Beginn bekannt gegeben werden.

4.2 Sowohl Männer als auch Frauen verpflichten sich grundsätzlich an jedem Ortsschild die in Franken übliche Menge an Bier (0,5 Liter = Seidla) zu trinken. Das Bier muss dabei zwingend mindestens 4,5 Prozent Alkoholanteil aufweisen.

4.3 Sollten Personen weiblichen Geschlechts angeben, zum Zeitpunkt der Tour de Ortsschild nicht in Trinkform zu sein, ist nach vorausgehender Absprache eine geringere Biermenge (jedoch mindestens 0,25 Liter) an jedem zweiten Ortsschild gestattet. Dieses Konsumieren einer geringeren Menge an Bier muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Tour de Ortsschild bekanntgegeben werden.

4.4 Die Konsumierung von niedrigprozentigeren Mischungen oder kleineren Mengen als in 4.2 vorgegeben sollte von der korrekt trinkenden Restgruppe mit leichter Verachtung zur Kenntnis genommen werden.

4.5 Mit der Tour de Ortsschild wird die Gemeinde, deren Ortsschilder erlaufen werden, besonders gehuldigt. Deswegen ist es den Teilnehmern, die obendrein noch ein in der Gemeinde beheimatetes Bier trinken, gestattet, sämtliche Ortsschilder zuerst zu berühren. Dies muss von der restlichen Gruppe akzeptiert werden und wird bei zweimaliger Missachtung mit einer Strafe belegt, die von den Regelhütern festgelegt wird (§ 5).

5.1 Vor jeder Tour de Ortsschild wird ein dreiköpfiges Komitee bestimmt, das zu Rate gezogen wird, wenn eine Regelverletzung im Raum steht.

5.2 Das Komitee wird per Losverfahren vor Beginn der Tour unter den Teilnehmern ermittelt.

5.3 Wählbar ist jedes Mitglied, welches durch eigenhändige Unterschrift diesem Reglement zugestimmt hat. Die Unterschrift ist auf der letzten Seite dieser Urkunde spätestens vor dem Beginn der Auslosung anzubringen.

5.4 Gast-Mitläufer (§ 12) sind vom Amt des Regelhüters ausgeschlossen.

5.5 Das Komitee beschließt Regelverletzungen mit einer einfachen Mehrheit.

5.6 Das geloste Komitee ist streng an dieses Reglement gebunden. Weiterhin sollen die allgemeingültigen Gesetze und Statuten der Bundesrepublik Deutschland Beachtung finden.

5.7 Sollte einem Mitglied des Komitees ein Regelverstoß zur Last gelegt werden, ist aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer ein Interimshüter zu losen, der das beschuldigte Komitteemitglied bei der Entscheidung über seinen Verstoß ersetzt.

5.8 Wird der Regelverstoß des ursprünglichen Komiteemitglieds positiv festgestellt, endet dessen Amtszeit mit dieser Entscheidung und der Interimshüter wird zum neuen Mitglied des Komitees.

5.9 Wird eine Tour de Ortsschild mit weniger als fünf Teilnehmern durchgeführt, kann das Amt des Regelhüters mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer einer einzigen Person zugetragen werden.

6.1 Hält eine Person die in der Satzung aufgeführten Regeln nicht ein oder beschließt das Komitee einen anderen, nicht in der Satzung festgehaltenen Regelverstoß, muss sie sich mit einer Strafzahlung eines vollen Kastens fränkischen Bieres rehabilitieren.

6.2 Der sogenannte Strafkasten wird unter den erfolgreichen Teilnehmern der Tour de Ortsschild verlost.

6.3 Der Gewinner des Strafkastens entscheidet, wann und zu welchem Zweck er den Strafkasten konsumieren (lassen) will. Es wird jedoch dringend empfohlen, den Kasten der Gruppe zur Konsumierung zur Verfügung zu stellen und dafür ein fränkisches Bier
zu wählen, das die Gruppe regelmäßig trinkt.

6.4 Sollte ein Teilnehmer die Tour de Ortsschild aus triftigem Grund abbrechen müssen, gelten 6.1–6.3 nicht. Ob ein triftiger Grund vorliegt, wird durch das Komitee beschlossen.

6.5 Sollte ein Teilnehmer in wiederholter Weise gegen die Satzung verstoßen und die angeordneten Strafmaßnahmen nicht akzeptieren, kann eine Teilnahme an der Tour de Ortsschild auf unbestimmte Zeit verweigert werden.

7.1 Will ein Teilnehmer nach der Pflichtbier-Konsumierung am Ortsschild weiteren Gerstensaft konsumieren, ist es ihm gestattet, sich ein weiteres alkoholhaltiges Getränk zu öffnen.

7.2 Dieses Getränk wird nicht auf das Pflichtbierkontingent angerechnet.

7.3 Das zusätzliche Pensum dient ausschließlich der Durstlöschung und der Demütigung der restlichen Gruppe.

8.1 Wird der Start der Tour de Ortsschild verpasst, steht es den vorher angemeldeten Teilnehmern (§ 4) frei, zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen.

8.2 Bereits verpasste Ortsschild-Biere sind zwingend innerhalb von zwei Ortsschildern aufzuholen.

8.3 Als Vereinfachung ist es dem Nachzügler erlaubt, das Pensum auch bei der Wanderung zwischen Ortsschildern zu erfüllen.

8.4 Sollte der Biervorsprung der Gruppe nicht aufgeholt werden können, gilt die Tour de Ortsschild des Teilnehmers als nicht abgeschlossen und § 6.1 greift.

9.1 Jedwede Ableger der Tour de Ortsschild – beispielsweise eine Winter-Edition mit Glühwein – sind grundsätzlich gestattet. Hierbei gelten im Allgemeinen die gleichen Regularien wie oben beschrieben.

9.2 Eine Ausnahme bildet die zu trinkende Menge des gewählten Alkohols.

9.3 Genaue Bestimmungen müssen per demokratischer Abstimmung mindestens 24 Stunden im Vorfeld festgelegt werden.

10.1 Wird ein neues Ortsschild in einer Gemeinde aufgestellt, die bereits Gastgeber einer Tour de Ortsschild war, wird dies entsprechend berücksichtigt.

10.2 Wurde ein Ortsschild seit der ersten Erlaufung der Gemeinde entfernt, wird dieser Ort trotzdem mit solidarischer Absicht angelaufen und dort ein Bier konsumiert.

11.1 Als Hilfsmittel dürfen lediglich Rucksack und – bei einer Höchsttemperatur über 20 Grad bei Start der Tour – Kühlakkus eingesetzt werden. Sonstige Erleichterungen, wie z.B. Bollerwagen oder der Biertransport per Pkw durch dritte Personen, sind nicht gestattet.

11.2 Pro Tour de Ortsschild dürfen die Teilnehmer einmal Halt machen, um die Biervorräte aufzufüllen.

12.1 Hat eine Person in den letzten 6 Monaten nachweislich keinen Alkohol konsumiert, darf sie trotzdem – als Gast der Tour de Ortsschild – mitlaufen.

12.2 Als Nachweis genügt in der Regel, dass der Antragsteller auf Gast-Mitläuferschaft von den Teilnehmern der Tour in den letzten 6 Monaten nicht beim Alkoholkonsum erblickt wurde. Sollten Zweifel bestehen, entscheidet das Regelkomitee (§ 5).

12.3 Der Gast hat sich an sämtliche andere Regeln zu halten. Einzig 4.2–4.4 greifen für ihn nicht.

12.4 Auf dem Weg zufällig getroffene Personen können spontan als Gast-Mitläufer eingeladen werden. Bestenfalls sollten die ausstehenden Biere von den Personen mitkonsumiert werden. Die Tour de Ortsschild gilt dennoch als nicht abgeschlossen.

13.1 Änderungen an bestehenden Paragrafen müssen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der unterzeichnenden Personen beschlossen werden. Die Aufnahme neuer Paragrafen wird mit einfacher Mehrheit beschlossen.

14.1 Eine Abstimmung kann in jeglicher Form vollzogen werden. Für eine gültige Abstimmung müssen mindestens drei Viertel der unterzeichnenden Personen ihre Stimme abgeben.

14.2 Insbesondere ist die Nutzung von internetbasierter Kommunikation oder die Nutzung von „Social Media“ erlaubt.

14.3 Entsprechend muss eine Abstimmung nicht geheim stattfinden. Eine Abstimmung per Akklamation ist also jederzeit möglich.

15.1 Dieses Reglement bzw. diese Durchführungsbestimmung tritt in Kraft, sobald diese eine einfache Mehrheit der Teilnahmewilligen unterzeichnet.

15.2 Das Reglement gilt verpflichtend für alle Teilnehmer. Eine offizielle Teilnahme bedingt die vorherige Unterzeichnung dieser Urkunde. Ohne Unterzeichnung ist folglich eine erfolgreiche Teilnahme an der Tour de Ortsschild nicht möglich.